Was passiert, wenn...?

  • Umzug
  • Zusammenziehen
  • Verreisen
  • Bauarbeiten
  • Anpassung der Versicherungssumme
  • Gefahrerhöhung

 

Umzug

Sollten Sie umziehen, teilen Sie dies Ihrem Versicherer unbedingt und unverzüglich mit. Versicherungsschutz besteht dann anfangs für beide Wohnungen. Für die alte Wohnung endet der Versicherungsschutz jedoch zwei Monate nach Umzugsbeginn (nicht nach Umzugsende). Ziehen Sie ins Ausland, gilt der bestehende Versicherungsschutz allerdings nur für die alte Wohnung weiter – maximal bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn und endet dann. Spätestens bei Umzugsbeginn sollten Sie dem Versicherer eine genaue Mitteilung über die neue Wohnung und deren Größe machen. Es kann passieren, dass die Versicherungsgesellschaft für die neue Wohnung einen höheren oder auch niedrigeren Beitrag verlangt. Das geschieht z. B., wenn die neue Wohnung in einer anderen Tarifzone liegt. Diese Tarifzoneneinteilung haben Versicherungsgesellschaften erstellt, da somit die Beitragssätze nach Einbruchswahrscheinlichkeit in bestimmten Postleitzahlengebieten differenziert werden können. Im Falle einer Erhöhung des Beitrages durch den Umzug haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Recht können Sie innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Sie durch den Versicherer über die Erhöhung informiert wurden. Aber Sie sollten daran denken, sich erst neuen Versicherungsschutz zu besorgen, bevor Sie den bisherigen kündigen.

Für den Fall, dass sich Ehegatten trennen, sind ebenfalls Regelungen im Bedingungswerk getroffen. Diese greifen aber nur dann, wenn der Versicherungsnehmer (Vertragspartner) aus der versicherten Wohnung auszieht und der Partner in der bisherigen, versicherten Wohnung bleibt. Solange der Versicherungsvertrag nicht entsprechend geändert wird, besteht dann Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Spätestens drei Monate nach Ende des Versicherungsjahres, in dem der Auszug erfolgte, gilt der Vertrag dann nur noch für die neue Wohnung, in die der Versicherungsnehmer gezogen ist. Bleibt jedoch der Versicherungsnehmer in der bisherigen Wohnung, ändert sich am Vertrag nichts.

Hinweis: Durch einen Umzug an sich entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherungsschutz gilt für Ihren Hausrat. Da dieser bei einem Umzug mitgenommen wird, nehmen Sie auch den Versicherungsvertrag mit in die neue Wohnung. Wenn Sie Gegenstände veräußern oder wegwerfen, können und sollten Sie gegebenenfalls die Versicherungssumme herabsetzen lassen.

Wenn Sie Ihren Hausrat komplett auflösen, also alles wegwerfen oder verkaufen und nur wenige persönliche Dinge mitnehmen, können Sie die Aufhebung des Vertrages beantragen.

Zusammenziehen

Wenn Sie mit jemandem Zusammenziehen, gelten dadurch meist zwei Hausratversicherungen für eine Wohnung. Wenn beide Verträge bei der gleichen Gesellschaft abgeschlossen wurden, lässt sich sicher problemlos aus zwei Verträgen nur ein Vertrag machen. Wenn die Verträge jedoch bei unterschiedlichen Gesellschaften bestehen, gibt es verschiedene Varianten:

Wenn die Versicherungssummen aus beiden Einzel-Verträgen dem tatsächlichen Wert des gemeinsamen Hausrates entsprechen, passiert nichts. Jeder hat seinen Vertrag, der weiterhin bestehen bleibt.

Wenn die Versicherungssummen aus beiden Verträgen höher sind, als der Wert des gemeinsamen Hausrates, so liegt eine Überversicherung vor. Sollte dies der Fall sein, so können Sie die Beseitigung der Überversicherung verlangen. Meistens versuchen die Versicherer in einem solchen Fall, beide Verträge anteilig zu reduzieren. Anteilige Reduzierung lässt sich wie folgt erklären: Eine Gesamtversicherungssumme beträgt z. B. 50.000 Euro, wobei ein Vertrag mit einer Versicherungssumme von 30.000 Euro und ein Vertrag mit einer Versicherungssumme von 20.000 Euro abgeschlossen wurde. Der tatsächlich vorhandene Hausratwert beträgt jedoch nur 40.000 Euro. Die Versicherung würde nun anbieten, den ersten Vertrag auf 24.000 Euro zu reduzieren - 60 % des tatsächlichen Wertes – und den zweiten Vertrag auf 16.000 Euro zu reduzieren - 40 % des tatsächlichen Wertes. Einen solchen Vorschlag von den Versicherern müssen Sie jedoch auf keinen Fall akzeptieren. Sie können verlangen, dass nur der zuletzt abgeschlossene der beiden Verträge reduziert wird, bis keine Überversicherung mehr besteht (Auf obiges Beispiel bezogen, bedeutet dies, dass der zweite Vertrag auf 10.000 Euro Versicherungssumme reduziert werden würde).

Darüber hinaus gibt es auch eine Empfehlung für die Versicherungsgesellschaften, Verträge mit sehr niedrigem Versicherungswert kulanzweise aufzuheben. Besprechen Sie dies mit Ihrer Versicherung. In den meisten Fällen ist es nicht ratsam, auf Dauer zwei Verträge für einen Hausrat zu führen. Abweichungen und Differenzen im Deckungsumfang können im Schadenfall zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Regulierung führen.

Tipp: Bedenken Sie, dass die älteren Verträge im Hinblick auf den Versicherungsumfang durchaus "aufpoliert" werden könnten. Nutzen Sie gegebenenfalls die Gelegenheit, sich über Neuerungen beraten zu lassen. Eine Umstellung kann sich auf jeden Fall lohnen.

Verreisen

Wenn Sie im Winter auf Reisen gehen, sind Sie laut Versicherungsbedingungen dazu verpflichtet, die Räume Ihrer Wohnung ausreichend zu beheizen oder wasserführende Leitungen zu entleeren. Sollte diese Vorsorge von Ihnen nicht getroffen werden und es entsteht deshalb z. B. ein Leitungswasserschaden, so kann der Versicherer eine Entschädigung verweigern oder sogar auch die Versicherung kündigen.

Wenn die Wohnung für länger als 60 Tage unbewohnt bleibt, muss dem Versicherer dies vorher mitgeteilt werden. Unter Umständen wird der Versicherer dann einen Zuschlag verlangen.

Bauarbeiten

Sollten an Ihrem Haus Bauarbeiten durchgeführt und vielleicht auch ein Gerüst aufgestellt werden, so müssen Sie dies dem Versicherer unbedingt mitteilen. Regulär bekommen Sie dann Hinweise von Ihrem Versicherer, wie Sie sich zu verhalten haben.

Anpassung der Versicherungssumme

Bei ausnahmslos jeder seit 1984 abgeschlossenen Hausratversicherung handelt es sich um eine sogenannte "Dynamische Hausratversicherung". Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme den Lebenshaltungskosten im Laufe der Zeit angepasst wird. Grundlage dafür ist ein vom Statistischen Bundesamt ermittelter Index. Diese Anpassung soll verhindern, dass allein durch die Preissteigerungen im Alltag eine Unterversicherung entstehen kann.

Nach diesem Index kann sich die Versicherungssumme und damit der zu zahlende Beitrag jährlich erhöhen, gegebenenfalls aber auch verringern. Sie haben die Möglichkeit, dieser automatischen Anpassung zu widersprechen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem Sie über die Anpassung informiert wurden. Sollten Sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren einer Anpassung widersprechen, kann es jedoch passieren, dass der Versicherer eine eventuell vereinbarte Klausel "Unterversicherungsverzicht" aus dem Vertrag kündigt. In Ihrem eigenen Interesse ist es daher nicht ratsam, die Anpassungen grundlegend auszulassen. Solange keine besonderen Umstände auftreten, die eine Reduzierung der Versicherungssumme begründen (Verkauf oder Entsorgung von Gegenständen), sollten Sie diese Anpassungen immer mitmachen. Es entspricht ja auch den Tatsachen, dass Sie jedes Jahr etwas mehr Geld brauchen, um sich die gleichen Sachen wieder kaufen zu können (Preissteigerung).

Gefahrerhöhung

Allgemein gilt, dass der Versicherer immer informiert werden möchte, wenn sich sogenannte Gefahrumstände bei einem Versicherten ändern. Dabei wird von Ihnen erwartet, dass Sie die Änderung von Umständen, nach denen im Antrag gefragt wurde, unverzüglich dem Versicherer mitteilen. Dazu gehören z. B., wenn die Wohnung zeitweilig oder ganz unbewohnt ist, oder wenn Sicherungen (z. B. bestimmte Türschlösser) verändert werden, oder wenn ein Gerüst außen am Haus angebracht wird, aber auch eventuell, wenn ein Gewerbebetrieb im Haus aufgenommen oder verändert wird. Sollten Sie sich bei einer Änderung unsicher sein, schauen Sie auf Ihren Antrag oder fragen Sie nach. Tritt ein Schaden ein und Sie haben eine Gefahrerhöhung nicht mitgeteilt, so kann der Versicherer dann die Leistung unter Umständen komplett verweigern oder stark begrenzen.